Gesetzliche Regelung
Wenn Ehepartner keinen Ehevertrag mit abweichender Regelung geschlossen haben, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB, Quelle).
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft — z. B. durch Scheidung — findet ein Ausgleich des während der Ehezeit erzielten Vermögenszuwachses (Zugewinn) statt (§ 1378 BGB, Quelle).
Die Formel ist:
- Anfangsvermögen jedes Ehegatten (bei Eheschließung)
- Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung
- Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
- Differenz der Zugewinne → Hälfte davon als Ausgleichsanspruch des schwächeren Ehegatten
- Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen.
Wichtig: Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe von Dritten empfangen wurden, zählen nicht zum Zugewinn, sondern werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen (§ 1374 Abs. 2 BGB, Quelle).
Achtung: Schenkungen zwischen Ehegatten sind rechtlich problematisch und oft nicht von der Ausgleichspflicht ausgeschlossen. (Quelle).
Grenzen, Ausnahmen und Sonderfälle
§ 1381 BGB erlaubt die Verweigerung des Zugewinnausgleichs, wenn dieser der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widerspricht. (Quelle). Das ist allerdings eine sehr hohe Hürde und nur in extremen Fällen möglich (z. B. bei schwerem Fehlverhalten).
Eine Stundung kann eine mildere Alternative sein, wenn die sofortige Zahlung unzumutbar wäre.
Der Stichtag für die Berechnung ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (nicht der Tag der endgültigen Scheidung).
Wird in der Ehe Immobilienvermögen gehalten, entstehen Bewertungsfragen: Wertsteigerung, Finanzierung, Schulden, Nutzungsentschädigungen etc.
Reform: Abschaffung des Güterrechtsregisters (2023)
Bis zum 1. Januar 2023 gab es in Deutschland ein Güterrechtsregister, in dem abweichende güterrechtliche Vereinbarungen (z. B. Gütertrennung, modifizierte Vereinbarungen) öffentlich eintragbar waren. Dieses Register wurde ersatzlos aufgehoben. (Quelle).
Das bedeutet: Rechtswirkungen solcher Vereinbarungen sind nicht mehr durch den Registereintrag für Dritte offenkundig. Die Bedeutung von notariellen Verträgen und deren Publizität steigt damit.
Aktuelle Rechtsprechung 2023-2025
- 13. September 2023, BGH, XII ZB 400/22: Der BGH bestätigte, dass in einem Fall, in dem der Ehemann Zugewinnausgleich in Höhe von 1.550.000 Euro geltend machte, bestimmte Voraussetzungen beachtet werden müssen. (Quelle).
- 22. November 2023, BGH, XII ZB 386/22: Der BGH entschied, dass ein Folgesachenbegehren auf Zugewinnausgleich unzulässig sein kann, wenn der Güterstand bereits durch eine vorherige Gestaltungsentscheidung geändert worden war. (Quelle).
- 28. Mai 2025, BGH, XII ZB 395/24: Dieser bedeutende Beschluss bestätigte, dass Eheverträge mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs grundsätzlich wirksam sind – auch für Unternehmer – sofern die Vereinbarungen fair ausgehandelt wurden. (Quelle).
- 09. April 2025, II R 48/21 (BFH): Der Bundesfinanzhof befasste sich mit steuerlichen Folgen eines Verzichts auf Zugewinnausgleich und qualifizierte bestimmte Vereinbarungen als schenkungsteuerlich relevant. (Quelle).
Praktische Tipps
Verträge sind Macht: Wer frühzeitig einen guten Ehevertrag mit ausgewogenen Klauseln wählt, kann spätere Streitigkeiten vermeiden oder zumindest begrenzen.
Fairness und Transparenz sind zwingend: Für Gerichte sind Aufklärung, gleichberechtigte Verhandlungsführung und dokumentierte Kompensationen wichtiger denn je.
Professionelle Beratung ist Pflicht: Ein Fachanwalt oder Notar mit Spezialisierung im Familienrecht ist unerlässlich.