Beispiel: negatives Anfangsvermögen
Nach § 1374 Absatz 3 BGB sind Verbindlichkeiten auch insoweit abzuziehen, als sie das Vermögen übersteigen. Daher kann das Anfangsvermögen rechnerisch negativ sein.
Rechner öffnen Testversion ansehenVereinfachte Ausgangslage
Eine Person hat bei Eintritt des Güterstands keine positiven Vermögenswerte und 30.000 Euro Verbindlichkeiten. Vereinfacht beträgt das Anfangsvermögen damit minus 30.000 Euro. Am Endstichtag besitzt sie netto 30.000 Euro.
Rechenweg und Einordnung
Die Differenz zwischen minus 30.000 Euro und plus 30.000 Euro beträgt 60.000 Euro. Das ist eine vereinfachte Darstellung der Vermögensveränderung; für die Ausgleichsforderung sind die gesetzlichen Voraussetzungen, die Werte des anderen Ehegatten und die Begrenzung nach § 1378 Absatz 2 BGB zusätzlich maßgeblich.
Belege zu Schulden und deren Bestand an den jeweiligen Stichtagen sind wichtig. Die bloße Eingabe eines negativen Betrags entscheidet nicht, ob eine Verbindlichkeit rechtlich anzusetzen ist.