Zugewinnausgleich berechnen
Der Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. In der hier beschriebenen Rechner-Methode wird das Anfangsvermögen anhand des Verbraucherpreisindexes angepasst; die Ausgleichsforderung richtet sich nach dem Vergleich beider Zugewinne und den gesetzlichen Begrenzungen.
Rechner öffnen Testversion ansehenGrundschema der Berechnung
1. Anfangsvermögen beim Eintritt des Güterstands ermitteln. 2. Privilegierte Erwerbe nach § 1374 Absatz 2 BGB prüfen. 3. Endvermögen und Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt ermitteln. 4. Werte nachvollziehbar bewerten und für die Rechner-Methode gegebenenfalls mit VPI anpassen. 5. Zugewinn = Endvermögen − indexiertes Anfangsvermögen. 6. Zugewinne und mögliche Ausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB gegenüberstellen.
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Ehegatte A hat 50.000 Euro Anfangsvermögen, einen angenommenen Indexierungsfaktor von 1,20 und 150.000 Euro Endvermögen. Das indexierte Anfangsvermögen beträgt 60.000 Euro; der Zugewinn A beträgt 90.000 Euro.
Ehegatte B hat 20.000 Euro Anfangsvermögen, einen angenommenen Faktor von 1,10 und 80.000 Euro Endvermögen. Das indexierte Anfangsvermögen beträgt 22.000 Euro; der Zugewinn B beträgt 58.000 Euro. Die hälftige Differenz beträgt (90.000 − 58.000) ÷ 2 = 16.000 Euro. Die Faktoren sind Rechenannahmen, keine tatsächlichen VPI-Werte.
Warum das Ergebnis eine Orientierung bleibt
Das Gesetz enthält unter anderem Regeln zu Hinzurechnungen, Bewertungen, Auskunft, Zuwendungen zwischen Ehegatten und zur Begrenzung einer Ausgleichsforderung. Diese Aspekte erfordern konkrete Tatsachen und sind nicht alle durch eine einfache Eingabeformel erledigt.
Die im Rechner implementierte Methodik und ihre Grenzen sind auf der Methodik-Seite beschrieben. Bei Streit über Vermögenswerte, Schulden oder Stichtage sollte fachlicher Rat eingeholt werden.