Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich
Anfangsvermögen ist nach § 1374 Absatz 1 BGB das Vermögen eines Ehegatten beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten. Bestimmte spätere Erwerbe werden nach Absatz 2 hinzugerechnet.
Rechner öffnen Testversion ansehenVermögen bei Beginn des Güterstands
Erfassen Sie Vermögenswerte und Schulden zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt und sichern Sie Nachweise. Verbindlichkeiten sind nach § 1374 Absatz 3 BGB auch dann abzuziehen, wenn sie das vorhandene Vermögen übersteigen; dadurch kann ein negativer Saldo entstehen.
Haben die Ehegatten kein gemeinsames Verzeichnis aufgenommen, wird nach § 1377 Absatz 3 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Ein gemeinsames Verzeichnis kann dagegen die Richtigkeitsvermutung nach Absatz 1 auslösen.
Rechenbeispiel
Beträgt das Vermögen beim Eintritt des Güterstands 20.000 Euro und bestehen zu diesem Zeitpunkt 5.000 Euro Verbindlichkeiten, ergibt sich rechnerisch ein Anfangsvermögen von 15.000 Euro. Für die weitere Berechnung muss dieser Betrag nach der verwendeten Methode gegebenenfalls indexiert werden.
Privilegierter Erwerb während der Ehe
Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen können unter den Voraussetzungen des § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Verbindlichkeiten werden dabei abgezogen; die gesetzliche Ausnahme für Erwerbe, die den Umständen nach zu den Einkünften zählen, ist zu beachten.
Bewertung und Indexierung
Die gesetzlichen Bewertungszeitpunkte regelt § 1376 BGB. Der Rechner verwendet für seine überschlägige Methodik zusätzlich VPI-Verhältnisse; das ist als technische Rechenannahme zu verstehen und ersetzt keine Beurteilung der gesetzlichen und tatsächlichen Umstände.