Methodik: So arbeitet der Zugewinnausgleich-Rechner

Zugewinnausgleich.online ist ein Online-Werkzeug zur strukturierten Erfassung von Anfangs- und Endvermögen und zur Berechnung des daraus resultierenden Zugewinns. Das Tool unterstützt Varianten und Szenarien und stellt die Ergebnisse übersichtlich dar. Hier erfahren Sie, wie der Rechner Ihre Angaben verarbeitet und welche Grenzen das Ergebnis hat. Die Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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1. Was ist Zugewinn?

Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Für die hier beschriebene Rechner-Methode wird das Anfangsvermögen zuvor anhand des Verbraucherpreisindexes angepasst; diese technische Anpassung ist von der gesetzlichen Definition und der rechtlichen Prüfung des Einzelfalls zu unterscheiden.

2. Anfangsvermögen

Anfangsvermögen ist nach § 1374 Absatz 1 BGB das Vermögen beim Eintritt des Güterstands abzüglich der Verbindlichkeiten. Nach Absatz 3 können Verbindlichkeiten auch über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden, sodass ein negativer Betrag entstehen kann.

3. Indexierung des Anfangsvermögens

Der Rechner verwendet für seine überschlägige Vergleichsrechnung das Verhältnis des monatlichen VPI im Zielmonat zum VPI im Ausgangsmonat. Der so erhaltene Faktor wird mit dem erfassten Anfangsbetrag multipliziert. § 1376 BGB regelt Bewertungszeitpunkte; ein pauschaler VPI-Faktor für alle Fälle ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift.

Fehlende Zwischenmonate werden linear interpoliert. Liegt ein Monat außerhalb des verfügbaren Datenbestands, wird der Index anhand benachbarter Werte geschätzt. Solche Schätzungen können das Ergebnis beeinflussen.

4. Privilegierter Erwerb

Bestimmte Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen oder Ausstattungen können nach § 1374 Absatz 2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Verbindlichkeiten sind abzuziehen; die gesetzliche Ausnahme für Erwerbe, die den Umständen nach zu den Einkünften zählen, bleibt zu beachten. Der Rechner benötigt für seine VPI-Anpassung das Erwerbsdatum.

5. Endvermögen

Endvermögen ist das Vermögen bei Beendigung des Güterstands abzüglich der Verbindlichkeiten. § 1375 BGB enthält außerdem Regeln zu bestimmten Vermögensminderungen, die dem Endvermögen hinzugerechnet werden können. Der Rechner kann solche Sachverhalte nicht selbst rechtlich einordnen.

6. Schulden

Verbindlichkeiten werden als negative Beträge erfasst. Bestand, Schuldner, Stichtag und Zuordnung müssen anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden; eine Eingabe im Rechner entscheidet nicht, ob eine Schuld rechtlich zu berücksichtigen ist.

7. Bewertungsstichtage

Für eine Scheidung tritt nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstands. Bewertungsfragen zu einzelnen Positionen richten sich zusätzlich nach § 1376 BGB. Der Rechner ermittelt den maßgeblichen Zeitpunkt nicht selbst.

8. Berechnung des Zugewinns

In der Rechner-Methode gilt: Zugewinn = Endvermögen − indexiertes Anfangsvermögen. Das indexierte Anfangsvermögen umfasst dabei gegebenenfalls die angepassten privilegierten Erwerbe. Die Berechnung ist nur so belastbar wie die eingegebenen Werte, Zeitpunkte und Annahmen.

9. Berechnung der Ausgleichsforderung

Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, steht dem anderen nach § 1378 Absatz 1 BGB grundsätzlich die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. § 1378 Absatz 2 BGB begrenzt die Forderung unter den dort genannten Voraussetzungen; die vereinfachte Halbierung allein ist deshalb nicht immer das endgültige Ergebnis.

10. Sonderfälle

Gesetzliche Hinzurechnungen, Verbindlichkeiten, Zuwendungen zwischen Ehegatten nach § 1380 BGB, Miteigentum, Unternehmenswerte und streitige Bewertungsfragen können zusätzliche Prüfung erfordern. Auch Vermögensbewegungen während der Ehe sind nicht pauschal gleich zu behandeln.

11. Grenzen der Berechnung

Der Rechner addiert und verrechnet die erfassten Positionen. Er bewertet keine Immobilien oder Unternehmen, prüft keine Belege und entscheidet nicht, ob ein Sachverhalt unter eine gesetzliche Ausnahme fällt. Er ersetzt weder eine Bewertung durch Sachverständige noch individuelle Rechtsberatung.

12. Quellen und gesetzliche Grundlagen

Die Erläuterungen beziehen sich insbesondere auf §§ 1373 bis 1378, 1380 und 1384 BGB. Die konkreten Gesetzestexte und ergänzende Informationen finden Sie bei den verlinkten amtlichen Quellen.

Vereinfachtes Zahlenbeispiel

Für Ehegatte A betragen das Anfangsvermögen 50.000 Euro, der angenommene Indexierungsfaktor 1,20 und das Endvermögen 150.000 Euro. Indexiertes Anfangsvermögen A: 50.000 × 1,20 = 60.000 Euro. Zugewinn A: 150.000 − 60.000 = 90.000 Euro.

Für Ehegatte B betragen das Anfangsvermögen 20.000 Euro, der angenommene Indexierungsfaktor 1,10 und das Endvermögen 80.000 Euro. Indexiertes Anfangsvermögen B: 20.000 × 1,10 = 22.000 Euro. Zugewinn B: 80.000 − 22.000 = 58.000 Euro.

Differenz der Zugewinne: 90.000 − 58.000 = 32.000 Euro. Die Hälfte beträgt 16.000 Euro; in diesem vereinfachten Beispiel wäre A ausgleichspflichtig. Die Faktoren sind nur Rechenannahmen, keine tatsächlichen VPI-Werte. Das Beispiel unterstellt außerdem, dass keine weiteren Positionen, Korrekturen oder Begrenzungen das Ergebnis verändern.

Szenariovergleich

Bleiben die übrigen Annahmen unverändert und steigt das Endvermögen von A im zweiten Szenario von 150.000 auf 170.000 Euro, steigt Zugewinn A rechnerisch von 90.000 auf 110.000 Euro. Bei unverändertem Zugewinn B von 58.000 Euro beträgt die hälftige Differenz im zweiten Szenario (110.000 − 58.000) ÷ 2 = 26.000 Euro statt 16.000 Euro.

Der Vergleich zeigt nur den Recheneffekt dieser geänderten Eingabe. Die Indexierungsfaktoren bleiben hypothetisch; weitere Positionen, Korrekturen und gesetzliche Begrenzungen sind nicht berücksichtigt.

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Quellen und weiterführende Informationen