Stichtag beim Zugewinnausgleich

Wird die Ehe geschieden, tritt nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstands. Rechtshängigkeit beginnt grundsätzlich mit Zustellung des Antrags.

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Nicht mit Trennung oder Scheidungstermin verwechseln

Der Tag der Trennung, die Einreichung des Scheidungsantrags und der Scheidungstermin sind nicht automatisch derselbe Zeitpunkt. Für die rechtliche Einordnung ist insbesondere die Rechtshängigkeit maßgeblich; der konkrete Zustellungszeitpunkt sollte anhand der Gerichtsunterlagen geprüft werden.

Welche Werte betroffen sind

Der Stichtag wirkt sich auf die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung aus. Für die Bewertung einzelner Gegenstände gelten zusätzlich die Regeln des § 1376 BGB.

Eingabe im Rechner

Der Rechner verarbeitet ein eingegebenes Scheidungsdatum monatsbezogen für seine VPI-Anpassung. Die Anwendung ermittelt nicht selbst den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Prüfen Sie daher, welcher Monat und welches Datum für Ihren Fall maßgeblich sind.

Beispiel

Wird ein Scheidungsantrag am 10. Januar eingereicht und am 1. März zugestellt, sind Einreichung und Rechtshängigkeit nicht derselbe Zeitpunkt. Der Tag der Zustellung ist grundsätzlich für den Eintritt der Rechtshängigkeit maßgeblich; die konkrete gerichtliche Zustellung sollte anhand der Unterlagen geprüft werden.

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