Endvermögen beim Zugewinnausgleich
Endvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten bei Beendigung des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten. Bei einer Scheidung gilt für die Berechnung nach § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Rechner öffnen Testversion ansehenAktiva und Verbindlichkeiten
Die Vermögensbilanz kann beispielsweise Konten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Versicherungswerte und Unternehmensbeteiligungen umfassen. Verbindlichkeiten werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt; für die Bewertung ist § 1376 BGB relevant.
Eine Liste möglicher Positionen ersetzt weder die rechtliche Prüfung ihrer Zugehörigkeit noch eine Bewertung zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Mögliche Hinzurechnungen
§ 1375 Absatz 2 BGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, Vermögensminderungen dem Endvermögen hinzuzurechnen, etwa bei bestimmten unentgeltlichen Zuwendungen, Verschwendung oder Benachteiligungsabsicht. Das greift nicht pauschal bei jeder Vermögensabnahme; Absatz 3 enthält Ausnahmen.
Was der Rechner nicht automatisch entscheidet
Der Rechner addiert und verrechnet eingegebene Positionen, kann aber nicht feststellen, ob ein Vermögensabgang unter § 1375 Absatz 2 BGB fällt oder wie ein komplexer Vermögenswert rechtlich zu bewerten ist.