Erbschaft beim Zugewinnausgleich

§ 1374 Absatz 2 BGB regelt, wann ein Erwerb von Todes wegen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden kann. Die Norm berücksichtigt Verbindlichkeiten und enthält eine Ausnahme, wenn der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zählt.

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Erbschaft und Anfangsvermögen

Eine Erbschaft während des Güterstands kann nach § 1374 Absatz 2 BGB unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Abzug von Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Ausgenommen sein können Erwerbe, die den Umständen nach zu den Einkünften zählen. Für die Einordnung ist der Wert im Erwerbszeitpunkt maßgeblich, nicht automatisch der spätere Endwert.

Wertentwicklung und Belege

Ein späterer Wertzuwachs wird nicht selbst als privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen addiert und kann beim Zugewinn relevant werden. Erträge, Verbindlichkeiten oder eine Vermischung mit anderem Vermögen können eine gesonderte Betrachtung erfordern. Bewahren Sie Erbschein, Nachlassunterlagen, Kontoauszüge, Bewertungsbelege und Schuldennachweise auf.

Vereinfachtes Beispiel

Ausgangslage: Das Anfangsvermögen beträgt 20.000 Euro. Bei einem nur beispielhaft angenommenen Indexierungsfaktor von 1,25 sind das 25.000 Euro indexiertes Anfangsvermögen. Während der Ehe wird eine Erbschaft im Erwerbszeitpunkt mit 40.000 Euro bewertet; unter den Voraussetzungen des § 1374 Absatz 2 BGB kann sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Bei einem angenommenen Faktor von 1,10 ab dem Erwerbsmonat ergibt das 44.000 Euro indexierten privilegierten Erwerb.

Wertentwicklung im Rechenbeispiel

Steigt der Wert des geerbten Vermögens bis zum Endstichtag um 8.000 Euro, beträgt sein Endwert 48.000 Euro. Wenn das übrige Endvermögen 25.000 Euro beträgt, liegt das gesamte Endvermögen bei 73.000 Euro. In dieser vereinfachten Rechner-Darstellung werden 25.000 Euro indexiertes Anfangsvermögen und 44.000 Euro indexierter privilegierter Erwerb gegenübergestellt: 73.000 − 25.000 − 44.000 = 4.000 Euro rechnerischer Zugewinn. Die Faktoren und Werte sind Annahmen; die rechtliche Einordnung, Bewertung und VPI-Anwendung sind im Einzelfall zu prüfen.

Erfassung im Rechner

Die Rechneroberfläche bietet eine eigene Gruppe für privilegierte Erwerbe. Für die eingebaute VPI-Anpassung wird das Erwerbsdatum benötigt. Diese Eingabe bildet nicht automatisch jede rechtliche Folge einer Erbschaft ab.

Weiterführende Themen

Quellen und weiterführende Informationen